Statuten des Vereins [fairmieten]
Unter dem Namen [fairmieten] besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein hat seinen Sitz in Winterthur (ZH).
Der Verein bezweckt die Förderung eines partnerschaftlichen, fairen und verantwortungsbewussten Umgangs zwischen Vermietern und Mietern, basierend auf marktwirtschaftlichen Prinzipien.
Zu Erreichung dieses Zwecks verfolgt der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten:
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und den Verhaltenskodex von [fairmieten] anerkennen.
Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann Gesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Mitglieder verpflichten sich die Statuten und den Verhaltenskodex zu respektieren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Sie haben das Stimmrecht an der Generalversammlung.
Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird auf Ende des Kalenderjahres wirksam, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt bestehen.
Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschliessen, insbesondere bei Verstoss gegen die Statuten, den Verhaltenskodex oder die Interessen des Vereins. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Vereinsversammlung schriftlich Rekurs einlegen. Der Entscheid der Vereinsversammlung ist endgültig.
Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich (per E-Mail oder Brief) mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden.
Der Generalversammlung obliegen insbesondere:
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit Stichentscheid.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst (Präsidium, Vizepräsidium, Aktuar, Kassier usw.).
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.
Er ist insbesondere zuständig für:
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Falls erforderlich, wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren.
Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet Bericht an die Generalversammlung.
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Das verbleibende Vereinsvermögen wird einer steuerbefreiten Organisation mit ähnlichem Zweck zugeführt; eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. März 2026 angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zürich, 2. März 2026